Braucht man für einen Zulassungsdienst eine Erlaubnis?
Nein, eine eigene Erlaubnis sieht die Gewerbeordnung für Zulassungsdienste nicht vor. Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit das Gesetz keine Ausnahme macht (§ 1 GewO); Zulassungsdienste stehen weder bei den erlaubnispflichtigen Gewerben der §§ 30 bis 34i GewO noch bei den überwachungsbedürftigen Gewerben des § 38 GewO. Pflicht ist die Anzeige beim Gewerbeamt, und zwar gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs (§ 14 Abs. 1 GewO).
„Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.“
§ 1 Abs. 1 GewO
Eine Erlaubnis kann trotzdem nötig werden – nicht für die Zulassung selbst, sondern für Geschäfte, die viele Zulassungsdienste nebenbei anbieten:
Was ein Zulassungsdienst anzeigen oder beantragen muss (Stand 09/2026)
| Pflicht | Wann sie gilt | Stelle | Grundlage |
| Gewerbeanzeige | Wann sie giltimmer, mit Beginn des Betriebs; ebenso bei Verlegung, Erweiterung oder Aufgabe | StelleGewerbeamt | Grundlage§ 14 GewO |
| Erlaubnis als Versicherungsvermittler | Wann sie giltnur wenn der Betrieb auch Kfz-Versicherungen vermittelt | StelleIndustrie- und Handelskammer | Grundlage§ 34d GewO |
| Überwachungsbedürftiges Gewerbe | Wann sie giltnur beim An- und Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen durch einen darauf spezialisierten Betrieb | StelleGewerbeamt | Grundlage§ 38 Abs. 1 Nr. 1 GewO |
| Registrierung als Großkunde | Wann sie giltnur bei eigener Anbindung an die Großkundenschnittstelle | StelleKraftfahrt-Bundesamt | Grundlage§ 34 FZV |
Welche Rechtsform braucht ein Zulassungsdienst?
Für den Zulassungsdienst selbst ist jede Rechtsform möglich, auch das Einzelunternehmen. Eine Grenze zieht erst die Großkundenschnittstelle: Beim KBA registrieren darf sich nur eine juristische Person des Privatrechts, die jährlich regelmäßig mehr als 500 Anträge stellt (§ 34 Abs. 1 FZV) – also etwa eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt), kein Einzelunternehmen.
Wer als Einzelunternehmer oder mit weniger Vorgängen digital einreichen will, tut das als Vertragspartner eines registrierten Großkunden; das KBA erfasst dessen Vertragspartner bei der Registrierung (§ 34 Abs. 3 Nr. 4 FZV). Was die eigene Registrierung darüber hinaus verlangt – Organisationszertifikat, Zertifikate, Siegel und die einmalige Gebühr von 3.220 € –, steht unter Großkundenschnittstelle: Registrierung oder Partner?
Rechtsform und Zugang zur Zulassung (nach FZV, Stand 09/2026)
| Zugang | Einzelunternehmen | GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) |
| Händlerschalter der Zulassungsstelle | Einzelunternehmenja, mit Vollmacht und Gewerbenachweis | GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)ja, mit Vollmacht und Gewerbenachweis |
| Eigene Registrierung als Großkunde | Einzelunternehmennein, keine juristische Person | GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)ja, bei regelmäßig mehr als 500 Anträgen im Jahr |
| Digital als Vertragspartner eines Großkunden | Einzelunternehmenja, ohne Mindestmenge | GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)ja, ohne Mindestmenge |
Wie arbeitet ein Zulassungsdienst am Händlerschalter der Zulassungsstelle?
Viele Zulassungsstellen nehmen Vorgänge von Zulassungsdiensten und Händlern an einem eigenen Händler- oder Großkundenschalter an: Die Unterlagen werden zu festen Zeiten abgegeben und nach der Bearbeitung wieder abgeholt. Welche Nachweise und Zeiten gelten, legt jede Behörde selbst fest.
Zwei Beispiele zeigen die Spannweite. Der Landkreis Verden nennt Zulassungsdienste ausdrücklich als Nutzer seines Händler- und Großkundenschalters und nimmt Unterlagen montags und dienstags von 7:30 bis 13:00 Uhr an, mittwochs und freitags bis 12:00 Uhr (Landkreis Verden). Die Stadt Neumünster nimmt Händlervorgänge werktags von 7:30 bis 8:00 Uhr an und verlangt vom Bevollmächtigten die Vollmacht des Betriebs, die Gewerbeanmeldung und den eigenen Personalausweis; die Unterlagen jedes Fahrzeugs kommen gebündelt in einen Umschlag, Kennzeichenschilder bringt der Betrieb selbst mit (Stadt Neumünster).
- Vollmacht des Halters oder des beauftragenden Betriebs
- Gewerbeanmeldung als Nachweis der gewerblichen Tätigkeit
- eigener Personalausweis des Boten
- je Fahrzeug die vollständigen Unterlagen, bei neuen Schildern ein reserviertes Kennzeichen
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer des Halters
Der Schalterweg bindet Zeit: Für jeden Vorgang fährt jemand zur Behörde, oft zweimal, und die Annahmezeiten sind knapp. Diesen Weg ersetzt die digitale Einreichung – bundesweit, weil die Großkundenschnittstelle die zuständige Behörde selbst ermittelt (§ 38 Abs. 5 FZV).
Kann ein neuer Zulassungsdienst digital einreichen, ohne sich beim KBA zu registrieren?
Ja. Über uns reicht ein neuer Zulassungsdienst als Vertragspartner ein, ohne eigene Registrierung, ohne eigene Zertifikate und ohne Mindestmenge. Über die Schnittstelle laufen die sechs Antragsarten der Großkundenschnittstelle: Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter- und Wohnsitzwechsel sowie Außerbetriebsetzung (§ 33 FZV).
Für Anträge im Namen eines Kunden braucht der Zulassungsdienst dessen Vollmacht nach Anlage 12 der FZV; nur die Außerbetriebsetzung kommt ohne sie aus (§ 37 Abs. 4 FZV). Eine Privatperson unterschreibt die Vollmacht mit qualifizierter elektronischer Signatur, eine Firma mit qualifiziertem elektronischem Siegel (§ 38 Abs. 2 und 3 FZV) – in unserer Software über einen Signatur-Link aus dem Vorgang.
Wie Vollmacht, Sicherheitscodes und Kundenbereich im Alltag zusammenspielen, beschreibt die Seite Zulassungsdienst-Software. Wer später selbst Großkunde wird oder die Software unter eigener Marke betreiben will, findet die Bedingungen unter Softwarelizenz.
Wie groß ist der Markt für einen Zulassungsdienst?
Der Markt ist groß und überwiegend gewerblich: 2025 wurden in Deutschland rund 2,9 Millionen Pkw neu zugelassen, 66,1 Prozent davon gewerblich, und 7.600.745 Kraftfahrzeuge wechselten den Halter (KBA, Jahresbilanz 2025).
Hinzu kamen 390.987 neu zugelassene Nutzfahrzeuge und 256.196 neue Anhänger. Jeder dieser Vorgänge braucht eine Zulassungsentscheidung – und ein großer Teil davon läuft über Betriebe, die für andere zulassen: Autohäuser, Leasinggesellschaften, Vermieter und Speditionen. Welche Vorgänge welche Branche auslöst, zeigt die Übersicht nach Geschäftsmodell.